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Eckpunktepapier zu Ausnahmegenehmigungen für Fahrten in der Umweltzone
Stand: 23.4.2007

(aus dem Bericht zum Stand der Umsetzung der Umweltzone und der Anpassung des
Luftreinhalte- und Aktionsplans für Berlin 2005-2010 an die 35. BImSchV)
Die Zahl der Ausnahmen und die Fahrzeugkategorien (Lkw, Pkw, Diesel, Benziner) sind
statistisch zu erfassen.

1. Private Fahrten

1.1. Oldtimer zur privaten Nutzung

Definition:
Als Oldtimer gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr
gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten
Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen
(gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung).
Im Rahmen dieser Leitlinien zählen dazu:

• Fahrzeuge mit H-Kennzeichen,

• Fahrzeuge mit regulärer Zulassung, die älter als 30 Jahre sind und für das ein Gutachten
nach § 23 StVZO vorgelegt werden kann (aus steuerlichen Gründen wird nicht immer ein
H-Kennzeichen beantragt),

• Fahrzeuge mit 07-Oldtimernummer („rotes“ Oldtimer-Kennzeichen), die mindestens 30
Jahre alt sind.

Umfang der Ausnahmegenehmigung:

Oldtimer gemäß obiger Definition dürfen pro Jahr nicht mehr als 700 km in der Umweltzone
fahren.

Für den Nachweis ist ein Fahrtenbuch zu führen, das ständig mitgeführt wird. In das Fahrtenbuch
sind bei Antritt der Fahrt der Kilometerstand zu Fahrtantritt, der Startort und das Fahrziel
in der Umweltzone bzw. der Punkt, wo die Umweltzone verlassen wird, einzutragen.

Das Fahrtenbuch ist kennzeichengebunden. Ein Fahrtenbuch kann für bis zu sechs
Fahrzeuge eines Halters, die mit Kennzeichen in das Fahrtenbuch eingetragen sein müssen,
genutzt werden. Dabei darf nur ein Fahrzeug zur Zeit genutzt werden. Die Kilometerbegrenzung
von 700 km gilt für ein Fahrtenbuch, so dass alle in diesem Fahrtenbuch
eingetragenen Fahrzeuge in der Summe nicht mehr als 700 km pro Jahr in der Umweltzone
gefahren werden dürfen.

Wenn ab der Einhaltefrist 1.1.2010 die Grenzwerte für Stickstoffdioxid überschritten werden
sollten, beträgt die zulässige Kilometerzahl maximal 500 km pro Jahr und ist bei zwingendem
Bedarf weiter zu reduzieren. Denn Oldtimer emittieren im Schnitt 45 mal mehr Stickoxide als
Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator.

Sollten Oldtimer entsprechend den technischen Möglichkeiten mit Emissionsminderungssystemen
nachrüstbar sein, kann auch nach 2010 über eine Beibehaltung der Kilometerbegrenzung
von 700 km pro Jahr nachgedacht werden.

Dauer:
Das Fahrtenbuch wird dauerhaft, aber mit Widerrufsvorbehalt erteilt.

1.2. Sonstige private Pkw-Fahrten

Voraussetzung:
Das Fahrzeug

• ist technisch nicht nachrüstbar (Bescheinigung durch Werkstatt),

• ist wirtschaftlich nicht nachrüstbar, d.h. Nachrüstkosten höher als Zeitwert des
Fahrzeuges (drei unabhängige Angebote), oder

• der Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug ist nicht zumutbar (z.B. Existenzgefährdung).

und

• Das Fahrzeug wurde vor dem 1. März 2007 erstmalig auf den Antragsteller
zugelassen; denn bei einer späteren Erstzulassung auf den Antragsteller ist
davon auszugehen, dass der Antragsteller wissentlich ein Fahrzeug beschafft
hat, das ab 1.1.2008 nicht in der Umweltzone fahren darf.

• Der Verkehr mit dem ungenügenden, eigenen Fahrzeug ist aus unaufschiebbaren und
überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls oder aus überwiegenden und
unaufschiebbaren Interessen des Einzelnen erforderlich. Dazu gehören insbesondere
gesundheitliche Gründe, Gleichstellung mit Schwerbehinderten „aG“, Leerfahrten nach
Transport von Behinderten.

Dauer: Ausnahmen befristet auf 18 Monate

2. Wirtschaftsverkehr/Firmenfahrzeuge

Voraussetzung:
Fahrzeug ist technisch oder wirtschaftlich nicht nachrüstbar (Bescheinigung durch Werkstatt)

2.1. Härtefall

• Fahrzeug muss vor dem 1.3.2007 erstmalig auf den Antragsteller zugelassen worden
sein. Denn bei einer späteren Erstzulassung auf den Antragsteller ist davon
auszugehen, dass der Antragsteller wissentlich ein Fahrzeug beschafft hat, das ab
1.1.2008 nicht in der Umweltzone fahren darf.

• Nachrüstung des Fahrzeuges oder Ersatz durch ein geeignetes Fahrzeug wirtschaftlich
nicht zumutbar und Verkehr mit dem ungenügenden, eigenen Fahrzeug aus unaufschiebbaren
und überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls oder aus überwiegenden
und unaufschiebbaren Interessen des Einzelnen erforderlich, insbesondere
wenn die gewerbliche Tätigkeit, z.B. Fertigungs- und Produktionsprozesse, auf andere
Weise nicht aufrechterhalten werden können.

• Für Unternehmen mit einem Fuhrpark mit mehr als 4 Fahrzeugen können zeitlich
befristete Quoten für Ausnahmegenehmigungen festgelegt werden, wenn zum
Ausgleich ein bestimmter Anteil der Fahrzeuge die Kriterien der Umweltzone übererfüllt
(Euro 4/ Euro IV/V). Im Sinne eines Sanierungsplans sind die weiteren Zeitpunkte für
die schrittweise Anpassung des Fuhrparks festzulegen.

Dauer: Ausnahme befristet auf 18 Monate

2.2. Sonderfahrzeug
In die Kategorie „Sonderfahrzeug“ fallen folgende Fahrzeuge:

1) Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen
Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone, z.B.:

• Kräne und ähnliche Fahrzeuge, soweit sie nicht als Arbeitsmaschinen
zugelassen sind,

• Schwerlasttransporter,

• Zugmaschinen von Schaustellern.

Fahrzeuge mit Sonderaufbauten, die regelmäßig (circa einmal pro Woche und häufiger)
für den Lieferverkehr eingesetzt werden (z.B. Kühlfahrzeuge), gehören nicht in diese
Fallgruppe sondern in die Fallgruppe 2.1.

Dauer: Ausnahmen befristet auf 3 Jahre mit Widerrufsvorbehalt

2) Fahrzeuge, deren Ersatz nicht möglich ist, weil der verwendete Fahrzeugtyp die
Geschäftsidee verkörpert. Mit einem anderen, moderneren Fahrzeug ist die
Ausübung des Gewerbes daher nicht möglich, dazu gehören:

• Oldtimer oder London-Taxi für Hochzeitsfahrten, Stadtrundfahrten,
Ausflugsfahrten, Filmaufnahmen u. ä.

• besondere Fahrzeuge für touristische Angebote, z.B. Stadtrundfahrten im
Trabant oder historischen Bussen

Diese Sonderfahrzeuge sind auf den technisch und wirtschaftlich best-möglichen Abgasstandard
nachzurüsten, z.B. Nachrüstung von Trabants mit ungeregeltem Katalysator.

Das Fahrzeug muss vor 1.3.2007 erstmalig auf den Antragsteller zugelassen worden sein.
Denn bei einer späteren Erstzulassung auf den Antragsteller ist davon auszugehen, dass der
Antragsteller wissentlich ein Fahrzeug beschafft hat, das ab 1.1.2008 nicht in der
Umweltzone fahren darf.

Dauer: Ausnahme befristet auf 18 Monate

Zum nach lesen des Originaltext klicken auf Link: www.berlin.de/sen/umwelt/luftqualitaet/de/luftreinhalteplan/download/Eckpunktepapier.pdf


 

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